Satzung Obst und Gartenbauverein Korntal

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Satzung

 Obst- und Gartenbauverein

Korntal

 


 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Obst- und Gartenbauverein Korntal, nachstehend kurz Verein genannt.

Er hat seinen Sitz in Korntal.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 


  

§ 2 Ziele des Vereins

Ziele des Vereins bestehen insbesondere auf nachfolgenden Gebieten:

  


  

§ 3 Organisation, Gliederung und Aufbau

Der Verein setzt sich aus Einzelmitgliedern zusammen. Er ist mit allen Mitgliedern dem Kreisverband Ludwigsburg und mittelbar über diesen dem Landesverband für Obstbau, Garten und Landschaft Baden-Württemberg e.V., Stuttgart angeschlossen.

  


 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Mitglieder können ordentliche und juristische Personen werden, die Zweck und Ziele des Vereins anerkennen und gewillt sind, ihn zu fördern. Den Familienmitgliedern oder einer nahestehenden Person, bietet der Verein die volle Mitgliedschaft zu einem ermäßigten Beitragssatz an. Für diese Personen ist die Satzung gleichermaßen gültig.

Über einen schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung eines Antrags, die schriftlich ohne Begründung erfolgt, ist binnen 4 Wochen Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, oder Tod.

Der Austritt hat zum Jahresende zu erfolgen und ist dem Vorsitzenden gegenüber bis zum 30. September eines Jahres schriftlich zu erklären.

Der Ausschluss kann vom Vorsitzenden nach Beschluss des Vorstandes verfügt werden. Er kann insbesondere erfolgen wegen vereinsschädigendem Verhalten und Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr. Er ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Im Falle des Austritts oder Ausschlusses bestehen keine Ansprüche an das Vereinsvermögen. Verpflichtungen aus der Zeit der Vereinszugehörigkeit sind zu erfüllen.

  


 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  


 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  


 

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie findet jährlich mindestens einmal, in der Regel im 1. Quartal statt. Sie ist zwei Wochen vorher durch schriftliche oder öffentliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von zwei Monaten stattzufinden, wenn ein Fünftel der Mitglieder eine solche beantragt oder der Vorstand die Einberufung beschließt.

Der Mitgliederversammlung obliegt

Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Wahlen finden in der Regel geheim statt. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Wahlleiter und kann auf dessen Vorschlag mit Stimmenmehrheit eine andere Abstimmungsform beschließen. Dies ist nicht zulässig sofern mehrere Kandidaten zur Wahl stehen.

  


 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

Die Dauer der Amtszeit beträgt drei Jahre. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Vereinsführung, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Der Vorstand kann einzelne Aufgaben auf einzelne Vorstandsmitglieder zur Erledigung übertragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend sind.

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Beide vertreten den Verein einzeln.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands aus, bzw. überwacht deren Ausführung. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung, die Sitzungen des Vorstandes und die sonstigen Veranstaltungen des Vereins.

Dem Vorsitzenden steht es frei, zu allen Veranstaltungen des Vereins im Bedarfsfall Sachverständige beratend hinzuzuziehen.

  


 

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus dem Vorstand und mindestens 4 weiteren Beiräten/Beirätinnen.

Seine Aufgaben sind:

Der Beirat ist bei ordnungsmäßiger Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder aus dem Vorstand und mindestens die Hälfte der Mitglieder aus dem Beirat anwesend sind.

 


 

§ 10 Rechnungsprüfung

Alljährlich hat eine Prüfung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins und seiner Rechnungsführung durch die von der Mitgliederversammlung ernannten Kassenprüfer zu erfolgen. Der

Prüfungsbericht wird im Anschluss an den Kassenbericht in der Mitgliederversammlung vorgetragen.

Nach einer eventuellen Aussprache über den Prüfungsbericht lässt der Vorsitzende zunächst über die Entlastung des Gesamtvorstandes abstimmen.

 


  

§ 11 Sitzungsniederschriften

Über alle Sitzungen und Versammlungen sind vom Schriftführer oder dessen Beauftragten kurzgefasste Niederschriften zu fertigen, in denen wesentliche Vorgänge, insbesondere Anträge und Beschlüsse aufgenommen werden. Die Niederschriften sind vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

  


 

§ 12 Satzungsänderung

Die Beschlussfassung über eine Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung. Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Änderungen die vom Amtsgericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Vorstand beschlossen werden. Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.

 


 

§ 13 Aufsicht über den Verein

Der Verein untersteht hinsichtlich seiner gesamten Geschäftsführung der Aufsicht des Kreisverbandes Ludwigsburg und des Landesverbandes für Obstbau, Garten und Landschaft Baden- Württemberg e.V. Stuttgart. Es ist erwünscht, dass der Vorsitzende des Kreisverbandes sowie die Beratungsstelle für Obst- und Gartenbau über wesentliche Veranstaltungen des Vereins unterrichtet werden.

  


 

§ 14 Auflösung

Die Auflösung des Vereins ist nur in einer Mitgliederversammlung möglich, die zu diesem Zweck einberufen werden muss. Die Einladung erfolgt gemäß den Bestimmungen des § 7. Zur Auflösung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kommt diese nicht zustande, so ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Ver- mögen des Vereins an den Kreisverband Ludwigsburg oder dessen Rechtsnachfolger, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß § 2 zu verwenden hat.

 


 

Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

Korntal, den 1.Februar 2014

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